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Marke und Unternehmenskennzeichen – Was für deren Schutz wichtig ist

 Jeder Unternehmensgründer steht vor dieser Frage: wie nenne ich mein Unternehmen und wie lasse ich den Namen schützen? Der Name des Unternehmens, etwa Max Mustermann Sports GmbH, ist dabei das Unternehmenskennzeichen, nicht aber eine Marke. Max Mustermann Sports GmbH ist eine Geschäftsbezeichnung, die das Unternehmen von anderen Unternehmen unterscheidet. Bietet die Max Mustermann Sports GmbH ein besonderes Produkt an, etwa ein Video zum Erlernen einer besonderen Technik zur Stressbewältigung mit dem Namen „Stressfrei Hoch 2“, dann ist dieser Name „Stressfrei Hoch 2“ eine Marke. Die Marke dient dazu, Waren oder Dienstleistungen verschiedener Unternehmer auseinander zu halten. Das Unternehmenskennzeichen beschreibt hingegen das Unternehmen selbst.

Wie aber steht es jetzt mit dem Schutz von Unternehmenskennzeichen und Marke?

Die Marke „Stressfrei Hoch 2“ kann z.B. beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München angemeldet werden. Ob die Marke schon vorhanden ist, kann man in dem Markenregister auf der offiziellen Homepage des Markenamtes nachschauen. Das DPMA überprüft nämlich nicht, ob die Marke schon besteht. Es überprüft nur, ob absolute Schutzhindernisse wie z.B. ersichtliche Irreführungsgefahr bestehen. Ab der Markeneintragung wirkt der Schutz im gesamten Bundesgebiet.

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Der Schutz des Unternehmenskennzeichnens entsteht bereits mit der Aufnahme der geschäftlichen Tätigkeit und erlischt automatisch mit deren Beendigung. Der Schutz für das Unternehmenskennzeichen wirkt im gesamten Bundesgebiet, wenn das Unternehmen eine überregionale Bedeutung hat. Der Inhaber hat ein subjektives ausschließendes Recht und ist berechtigt, andere Unternehmer auf Unterlassung zu verklagen, wenn diese den gleichen Namen nutzen.

Bei ortsgebundenen Unternehmen reicht der Schutz jedoch nur für seine Umgebung. Der Schutzbereich könnte z.B. eine Stadt oder eine Region sein. Als nicht überregional wird ein Unternehmen bezeichnet, das nicht auf Expansion gerichtet ist. Beispielhaft können regionale Restaurants, Hotels und Diskotheken oder nur regional tätige Dienstleister genannt werden. Besitzt also eine Kosmetikerin nur eine Filiale, ist sie nur regional tätig. Die Umstände des Einzelfalls können jedoch eine andere Betrachtung hergeben. Sogenannte Etablissmentbezeichnungen wie z.B. Hotel Grüner Frosch oder Gasthaus zum Löwen sind nur für einen bestimmten Ort geschützt.

Was sind die Voraussetzungen für den Schutz von Marke und Unternehmenskennzeichen?

Bei Marke und Unternehmenskennzeichen muss der Name vor allem unterscheidungskräftig sein, sodass eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen ist. Diese Kennzeichnungskraft fehlt z.B. bei Gattungsbezeichnungen oder beschreibenden Anlagen. Es reicht also nicht aus, sein Unternehmen „Kosmetikstudio“ oder „Make-up“ zu nennen. Der Schutz von Unternehmenskennzeichen ist nur für die jeweilige Branche möglich, der Schutz der Marke nur für die Klasse im Rahmen der Nizza-Klassifikation, die bei der Anmeldung angegeben wird. Die Nizza-Klassifikation ist in 45 Klassen aufgeteilt. In diesem Verzeichnis legt der Anmelder fest, für welche Waren und Dienstleistungen seine Marke eingetragen werden soll. Danach bestimmt sich dann der Schutzumfang der Marke. Das heißt, auch die Marke ist nicht branchenübergreifend schützbar. Eine Ausnahme besteht nur bei bekannten Marken, die bei einem Großteil der deutschen Bevölkerung bekannt sind. Sie genießen auch Schutz in anderen Branchen / Bereichen. So ist der Name MA Cheri in der Kosmetikbranche nicht eintragungsfähig, weil er mit der Marke „Mon Cheri“ assoziiert wird.

Haben Unternehmen gleichklingende Namen, sind aber in unterschiedlichen Branchen tätig, besteht also keine Verwechslungsgefahr, so sind beide Namen für die jeweilige Branche schützbar. Der Verbraucher kann erkennen, dass es zwei verschiedene Unternehmen sind. Haben Sie vor, Ihren Familiennamen für Ihr Unternehmen zu nutzen und zu schützen, so ist das prinzipiell möglich, da auch einem Familiennamen Kennzeichnungskraft zukommt.

Was ist der Prioritätengrundsatz?

Bei der Eintragung von Marken und bei dem Unternehmenskennzeichen gilt der Prioritätengrundsatz: First come, first serve. Wer seinen Wunschnamen zuerst einträgt, hat ein Recht darauf, ihn zu nutzen. Es gibt allerdings eine Ausnahme. Der ältere Namensträger hat die Nutzung durch den jüngeren Namensträger unter gewissen Bedingungen hinzunehmen. Hat der jüngere Namensträger ein schutzwürdiges Interesse an der Nutzung seines Namens (generell zu bejahen), handelt er redlich, indem er nicht mit Absicht eine Verwechselungsgefahr herbeiführen will und unternimmt alles Zumutbare, wie die Hinzufügung des Vornamens, um eine Verwechslung zu vermeiden, dann kann der jüngere Namensträger auch seinen Namen für sein Unternehmen benutzen. Denn jeder das Recht, sich unter seinem Namen am Geschäftsverkehr zu beteiligen. Der Name ist durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht grundrechtlich geschützt.

Kann auch der Unternehmensname als Marke eingetragen werden?

Ja. Name des Unternehmens und auch Schreibweise des Namens können als Marke eingetragen werden. Das bringt über den Schutz des Unternehmenskennzeichens hinaus einen zusätzlichen Schutz. Die Markeneintragung ist der Beweis, seit wann das Unternehmen diesen Namen nutzt. Ein Vorteil der Markeneintragung ist, dass der Unternehmensname mindestens 10 Jahre geschützt ist, unabhängig von der Ausübung des Geschäfts. Eine Verlängerung ist möglich. Die Markeneintragung führt zu einem deutschlandweiten Schutz. Das Unternehmenskennzeichnen kann als Wortmarke geschützt werden. Die Wortmarke besteht aus einzelnen oder mehreren Wörtern, Buchstaben oder Zahlen. Auch das Logo (Bildmarke) sowie Abkürzungen können geschützt werden. Eine Kombination aus beiden ist auch möglich.

Wie teuer ist die Eintragung und was passiert danach?

Die Markeneintragung beim DPMA kostet ca. 300 Euro. Nach der Eintragung kann derjenige, der sich durch die Eintragung in seinem Recht verletzt sieht, innerhalb von drei Monaten Widerspruch eingelegen. Denn das DPMA prüft ja nicht umfassend, ob die Marke schon existiert. Deshalb kann es zu einer Eintragung kommen, die Schutzrechte Dritter verletzt. Ist der Widerspruch berechtigt, wird die Eintragung gelöscht. Derjenige, dessen Marke gelöscht wurde, hat das Recht, durch eine Eintragungsbewilligungsklage innerhalb von sechs Monaten dagegen vorzugehen.

Es wird keine Haftung für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität übernommen. Der Text stellt keine Rechtsberatung dar. Alle Auskünfte sind unverbindlich.

(Autor: Patrick Schiffer, Mannheim)
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